Ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied hat nur dann Anspruch auf Zuschläge wegen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sowie auf eine Rufbereitschaftspauschale, wenn er die Betriebsratsarbeit auch unter den erschwerten Bedingungen - also zur Nachtzeit, usw. - erbringt.
Führt das freigestellte Betriebsratsmitglied die Tätigkeit als Betriebsrat hingegen ausschließlich zu üblichen Bürozeiten von Montag bis Freitag aus, stehen ihm die Zulagen nicht zu, auch wenn das Betriebsratsmitglied vor der Freistellung entsprechend gearbeitet und Zuschläge erhalten hat (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 13.06.2023 - 12 Sa 1293/22 - (ArbG Kassel) Revision eingelegt).