Hinweis zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

Seit dem Inkraftttreten des LkSG am 1. Januar 2023 müssen Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und unter Einrechnung der ins Ausland entsandten Arbeitnehmr in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, die gesetzlichen Vorgaben und Sorgfaltspflichten schon einhalten.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 wird dies aber auch Unternehmen treffen, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen; Leiharbeitnehmer eingerechnet. Als Hinweis für betroffene Unernehmen lohnt sich für die Umsetzung in der Praxis ein Blick auf/in die Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (unter "FAQ"). Dort finden Sie Hilfestellung bei der Einführung und Gestaltung der geforderten Systeme sowie Umsetzungsrichtlinien, die kleineren Unternehmen Unterstützung sein können.