Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag

Nur während der Dauer einer wirksam vereinbarten Probezeit kann die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen zur Anwendung kommen. Wenn die Parteien des Arbeitsvertrages die Dauer des Arbeitsverhältnisses z.B. auf ein Jahr befristen, stellt sich die Frage, welche Dauer einer Probezeit dann angemessen ist.

Am 30. Oktober 2025 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (vgl. BAG v 30.10.2025 - 2 AZR 160/24 n.v.), dass eine pauschale Bewertung der Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, z.B. von 25 %, abzulehnen ist. Auch wenn es für die Praxis schön wäre, mit festen Werten zu arbeiten, bleibt es Einzelfallbezogen beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abgestellt wird auf die erwartete Dauer der Befristung sowie die Art der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Wenn es einer bestimmten Einarbeitungszeit bedarf, nach der ein Mitarbeiter erst produktiv einsetzbar ist, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen. 

Das Risiko einer unverhältnismäßigen Dauer der Probezeit liegt weiter darin, dass bei einer etwaigen Kündigung die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit nicht zur Anwendung kommt.

Wie Sie als Arbeitgeber ihr Risiko dennoch zulässig minimieren können, sprechen Sie uns an!