Zur Problemstellung:
Ein Arbeitnehmer wird ordentlich gekündigt und, obwohl er einen Anspruch auf Beschäftigung hat, von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitnehmer meldet sich umgehend bei der Agentur für Arbeit. Darüber hinaus übersendet ihm sein "Noch-Arbeitgber" zahlreiche Stellenangebote von Jobportalen, die nach seiner Einschätzung für den Arbeitnehmer in Betracht gekommen wären. Noch während des Laufs der Kündigungsfrist stellt der Arbeitgeber die Vergütungszahlung ein. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich während der Freistellung zeitnah zu bewerben. Und weil er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei dem "Noch-Arbeitgeber" bezogenen Gehalts anrechnen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Pressemitteilung 6/25 (BAG, Urt. v. 12.Feb. 2025 - 5 AZR 127/24) dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist zugesprochen. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer nicht anrechnen lassen.
Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass ihm die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Beschäftigungsanspruchs während der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigunngsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.