Bei einer Gegenüberstellung mit dem bisherigen Streitwertkatalog haben sich beispielsweise folgende Themenbereiche geändert:
- · keine Rechtsstreitübergreifenden Bewertung;
- · keine Differenzierung zwischen finanziellen und sonstigen Auswirkungen; keine Zwischengrenzen bei der Bewertung von Abmahnungen und vertraglichen Inhaltsbestimmungen, Inhaltsänderungen im Zusammenhang mit (Änderungs-) Kündigungen;
- · für die Berechnung des Gegenstandswerts entscheidet der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung zur Einleitung des Rechtszuges sowie das verfolgte Interesse;
- · die Kündigung wird unabhängig von der Beschäftigungsdauer mit dem Quartalsverdienst bewertet. Ausnahme: Geltend gemachter kürzerer Fortbestandszeitraum;
- · Wertbemessung bei Mehrfachkündigungen, -befristungen und -bedingungen nach der Differenzmethode.
Für die baden-württembergische Spruchpraxis bedeutet der Streitwertkatalog 2014 eine Änderung bei der Bewertung von Mehrfachkündigungen. In der Praxis wird der Streitwertkatalog 2014 auf solche Fälle angewendet, bei denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21. Juli 2014 datiert. Dies gewährleistet einen geordneten Übergang des bisherigen Streitwertrechtes auf das neue Streitwertrecht.