Wenn eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben wird, nachdem sie von einem Gläubiger abgemahnt worden ist, so ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist (Urt. v. 20.06.2013 - I ZR 201/11).