Mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. 8. 2013 - 7 ABR 66/11 kann ein siebenköpfiger Betriebsrat keinen geschäftsführenden Ausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet. Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 BetrVG ist eindeutig. Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Bei sieben Mitgliedern ist die gesetzlich geforderte Personenzahl nicht erreicht. Auch der Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses. Zwar ist dort geregelt, dass in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse seitens des Betriebsrates gebildet werden können. Dies setzt aber voraus, dass der Betriebsrat neun oder mehr Mitgieder hat. Für den siebenköpfigen Betriebsrat bedeutet dies: die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses ist nicht möglich.