Ob eine Betriebsratstätigkeit vorliegt, richtet sich insoweit grundsätzlich nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Zur Betriebsratstätigkeit zählen auch solche Tätigkeiten, die für sich alleinkeine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen, sodass auch Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch auslösen.
(Vgl. ArbG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2014 - 11 BV 17/13 - demnächst LAGE § 37 BetrVG 2001 Nr. 8).