Wissenswert: Inflationsausgleichs-Prämie

In das Einkommensteuergesetz ist § 3 Nr. 11b am 01.10.2022 eingefügt worden. In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 sind zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber Zahlungen von Zuschüssen und Sachbezügen als Inflationsausgleichs-Prämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuerfrei möglich. Insoweit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Inflationsausgleich ist eine Leistung zusätzlich zum Lohn und sonstigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Bei der Gewährung von Leistungen "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" gelten i.d.R. folgende Grundsätze:

 

I. S. d. Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) an den Arbeitnehmer nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

 

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn an gerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die Verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhungen des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (vgl. BMF vom 05.02.2020-IV.C5-S2334/19/10017:002).

 

Leistungen, die bereits mit einem anderen Zweck vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum Inflationsausgleich zugesagt wurden, werden aber nicht beseitigt. Sonst würde die Inflationsausgleichs-Prämie an die Stelle einer bereits vereinbarten, z. B. künftigen Erhöhung des Arbeitslohns treten. Hatte der Arbeitgeber schon im Oktober 2022 Leistungen als Inflationsausgleichs-Prämie versprochen, können die Leistungen dann steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn ihr Zufluss erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgt.