Das Urlaubsrecht sorgt für zahlreiche neue Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen für Arbeitgeber. Eine besondere Gruppe sind langzeiterkrankte Arbeitnehmer und deren Urlaubsansprüche. Solange das Beschäftigungsverhältnis andauert, entstehen Urlaubsansprüche. Fraglich ist, ob deren Urlaubsansprüche verfallen oder verjähren, und welche Auswirkungen die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers hat.
Für den Urlaubsanspruch gilt im Grundsatz die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Der Urlaub verfällt mit Jahresende bzw. mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres. Ausnahmen gelten bei Krankheit. Ist der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt und konnte den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen, tritt kein Verfall des Urlaubs ein. Dieser Urlaub addiert sich zum Urlaub des Folgejahres, und zwar wieder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch erlischt i.d.R. erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Hierbei obliegt dem Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr mitzuteilen, und zwar konkret und in völliger Transparenz, in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen. Er muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, den Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers besteht auch während Langzeiterkrankungen der Arbeitnehmer. Hat der Arbeitgeber im Urlaubsjahr rechtzeitig informiert und damit seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Wie ist mit Fällen umzugehen, in denen der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig erkrankt ist, keinen Tag gearbeitet hat, und somit nicht in der Lage war, tatsächlich Urlaub in Anspruch zu nehmen? Die Frage ist bisher nicht abschließend beantwortet. Nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts zum Verfall der Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankten steht zu erwarten, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllte.
Wir empfehlen deswegen allen Arbeitgebern, jedes Jahr sämtliche Arbeitnehmer - gleichgültig, ob langzeiterkrankt, in Elternzeit oder aus sonstigen Gründen fehlend - über deren Urlaubsansprüche zu informieren. Für den Fall einer ausführlichen Beratung sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Termin.