Impfpflicht für Zahnärzte

Beschäftigte im Heil- und Pflegesektor sind nach den Regelungen des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) von einer "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" erfasst. Fraglich ist, ob die Impfpflicht auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Home-Office erfolgt und ohne direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen erbracht wird. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte sich damit zu befassen, ob gegenüber einem ungeimpften Zahnarzt ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden kann. Der Zahnarzt hatte gegen die Anordnung des Tätigkeitsverbots im Verwaltungsrechtsweg geklagt. Ziel der Klage war, eine aufschiebende Wirkung der behördlichen Entscheidung zu erreichen. De facto wäre dann die Vollziehung der behördlichen Entscheidung - und damit das Tätigkeitsverbot - ausgesetzt worden.

 

Grundlegend hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2022 mit der vorgenannten Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes befasst. Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift konnte das Bundesverfassungsgericht nicht erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022- 1 BvR 2649/21).

 

Zu den Personen, die ab dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, zählen Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind. Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt es auf den tatsächlichen Kontakt zu den besonders vulnerablen Personengruppen gar nicht an. Damit ist allein die Tatsache, dass Arbeitnehmer in der Zahnarztpraxis beschäftigt werden, ausreichend, deren grundsätzliche Impfpflicht auszulösen.

 

Geprüft wird, ob Kontraindikationen bei den Arbeitnehmer vorliegen. Hierbei reichen Atteste zur kritischen Impfbewertung nicht aus.

 

Ordnet die Behörde wegen Nichtbeachtung der Impfpflicht ein Tätigkeitsverbot an, handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Sie wird darauf geprüft, ob Ermessensfehler vorliegen. Die Behörde muss ihr Ermessen sachgerecht gebrauchen. Beschäftigte im Heil- und Pflegesektor sind nicht nur allgemein verpflichtet, für ihre eigene sowie die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen zu sorgen, die von Ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihnen behandelten Patienten. An diese besondere Verantwortung knüpft das Gesetz an, sodass sich Angehörige dieser Berufsgruppen schon bei der Berufswahl der Verantwortung bewusst sein müssen.

Das Tätigkeitsverbot ist aktuell aufgrund der Gültigkeitsdauer des § 24a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

 

Deshalb war im entschiedenen Fall (Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25.07.2022, Az.:. 3 B 104/22) die Entscheidung der Behörde, gegenüber einem Zahnarzt als Impfverweigerer ein Tätigkeitsverbot auszusprechen und die sofortige Vollziehung der Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzuordnen, nicht zu beanstanden.