Aufhebungsvertrag und Ausgleichsklausel

Wird ein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, sollen die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend bereinigt werden. Alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich ob bekannt oder unbekannt, sollen abgegolten und erledigt sein. Dennoch treten nach Abschluss einer solchen Vereinbarung Ansprüche wie z. B. die Herausgabe von Privatsachen, die Rückgabe von Arbeitsmitteln, möglicherweise sogar Ansprüche auf Überstundenvergütung zutage, an die die Parteien nicht mehr dachten. Wie damit umgehen?

1. Allgemeine Ausgleichsklausel sind in Aufhebungsverträgen allgemein üblich und daher nicht überraschend i. S. d. § 305c BGB. Die Ausgleichsklausel dokumentiert den abschließenden Charakter des Aufhebungsvertrags. Sie sind grundsätzlich weit auszulegen (st. Rspr, vgl.zuletzt LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urt. V. 20.04.2022, 5 Sa 100721).

2. Die weite Auslegung von Ausgleichsklausel in Aufhebungsverträgen dient dem Interesse klarer Verhältnisse. Die Parteien wollten in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob Sie daran dachten oder nicht.

3. Wenn die Parteien vor Abschluss einer solchen Vereinbarung bestimmte Ansprüche von der Ausgleichsklausel ausnehmen wollen, wie z. B. die Ansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, die Ansprüche auf Überstundenvergütung, die Herausgabe von Privatsachen und die Ansprüche auf Rückgabe von Arbeitsmitteln, wie Schlüssel, Transponder oder ähnliche Zugangserleichterungen, müssen genau diese Ansprüche ausdrücklich vorbehalten werden. Gleiches gilt auch für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

4. Von der Ausgleichsklausel  nicht erfasst werden lediglich unverzichtbare Ansprüche – wie z.B. der Mindestlohn - oder solche Ansprüche, die nur mit Zustimmung Dritter verzichtbar sind,- wie bestimmte Ansprüche aus einem Sozialplan.

Zusammengefasst gilt: Im Aufhebungsvertrag sollte genau geregelt sein, welche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht abgegolten sind und von der Regelung ausgenommen bleiben. Bei Unklarheiten werden die Rechtsqualität und der Umfang der Ausgleichsklausel durch Auslegung ermittelt. Verträge sind grundsätzlich so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung. Die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens erfolgt in aller Regel anhand des Wortlauts der gesamten Vereinbarung, soweit er einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulässt. Berücksichtigt werden die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG, Beschluss vom 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 39.)

Im Aufhebungsvertrag sollte deswegen aufgezählt werden, welche wechselseitigen Ansprüche von der Erledigung ausgenommen sind. Im Sinn der durch die Ausgleichsklausel angestrebten Rechtssicherheit und Streitvermeidung können nur solche Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden, die ausdrücklich aufgezählt oder von Gesetzes wegen (Mindestlohn) ausgenommen sind. Andernfalls werden die Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst und gelten als erledigt. In jedem Fall gilt: Individuelle Beratung vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung!