Entfristungsklage einer wissenschaftlichen Hilfskraft

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mitte des Jahres hat sich das Bundesarbeitsgericht mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen einer studentischen Hilfskraft beschäftigt. Die Frage war, ob die Studentin wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erbracht hat und ob ein Sachgrund für die Befristung bestand.

 

Die Studentin hatte sechs Jahre lang – mit immer neuen befristeten Arbeitsverträgen - während des Studiums im Center für digitale Systeme gearbeitet. Hierbei handelte es sich um eine zentrale Einrichtung der Universität. Die Studentin hat reine IT-Dienstleistungen als eine Art „hotline“, sowohl für die Fachbereiche als für die Hochschule, erbracht. Die Studentin wendet sich mit einer Entfristungsklage gegen die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses.

 

Rechtliche Grundlage für die Befristung studentischer Hilfskräfte ist § 6 Satz 1 WissZeitVG. Nach § 6 ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinn der Vorschrift liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Für die Befristung genügt nicht jede Hilfstätigkeit, die der Wissenschaft in irgendeiner Weise von Nutzen ist. Die vertragsgemäße Beschäftigung „echter“ studentischer Hilfskräfte setzt deswegen voraus, dass sie spezifisch wissenschaftliche Aufgaben erledigen. Eine Hilfstätigkeit ist nur dann wissenschaftlich, wenn sie einen konkreten Bezug zu einer originären wissenschaftlichen Dienstleistung hat. Typischerweise sind das wissenschaftliche Arbeiten am Lehrstuhl, unterstützende Tätigkeiten wie die Korrektur von Klausuren oder sonstigen Übungsarbeiten, die Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien oder die sonstige unmittelbare Unterstützung von Hochschullehrern bei deren wissenschaftlicher Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juni 2021, 7 AZR 245/20 m.w.N.).

 

Die Aufgaben der klagenden Studentin lagen in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität. Es ging darum, den Anwendern von Plattformen bei Anwendungsproblemen zu helfen. Diese Aufgaben hatten keinen inhaltlichen Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche. Dies ist keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit. Eine Befristung unter Anwendung von § 6 WissZeitVG war deswegen nicht möglich.

 

Die Befristung des Arbeitsvertrags war auch nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Grundsätzlich haben Hochschulen die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge entweder nach den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu schließen oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes als Spezialregelungen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG (=Sachgrundbefristung), soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eine Sonderregelung gegenüber § 14 Abs. 1 TzBfG.

 

Zwar kann grundsätzlich eine Befristung auf Gründe gestützt werden, die nicht abschließend vom Wissenschaftszeitvertragsgesetz erfasst werden. Allerdings müssen dann die Voraussetzungen des TzBfG  für das Vereinbaren einer solchen Befristung vorliegen. Im Fall der Studentin bestand keine Möglichkeit der Sachgrundbefristung. Ihre Entfristungsklage war erfolgreich.